Nach sozialmedizinischer Begutachtung und versicherungsrechtlicher Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid des Kostenträgers.
Bei Ablehnung haben Sie die Möglichkeit innerhalb eines Monats schriftlich zu widersprechen.
Oftmals wird nach einem Widerspruch die Rehabilitation genehmigt – zögern Sie also nicht, Ihr Widerspruchsrecht auszuüben. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie mit der vorgeschlagenen Einrichtung nicht einverstanden sein. Bitten Sie schriftlich um eine Ummeldung in die Klinik Ihrer Wahl.
Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Rehabilitation bestimmt der Kostenträger. Grundsätzlich haben ambulante und teilstationäre Leistungen Vorrang vor stationärer Rehabilitation. Letztere dauert in der Regel drei Wochen, wenn erforderlich auch länger. Eine Heranziehung von Urlaub für die Zeit der stationären und ambulanten Rehabilitation erfolgt nicht. Die Fehlzeiten gelten als arbeitsunfähig erkrankt.
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